Satzung des Vereins Akademie forum masonicum e.V.

Name und Sitz des Vereins

§ 1
Der Verein führt den Namen akademie forum masonicum e.v. Er ist am 17. August 1979 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn unter der Nummer 4404 eingetragen worden. Sitz des Vereins ist Bonn.

Vereinszweck

§ 2
Der Verein akademie forum masonicum e.v. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung und Verbreitung humanitären Gedankenguts im Sinne von Toleranz, Gedanken- und Denkfreiheit, allgemeiner Menschenliebe und Völkerverständigung, insbesondere durch

  • Vortragsveranstaltungen und Seminare, die auch Nichtmitgliedern offen stehen
  • Begegnungen von Menschen verschiedener Nationalitäten, Weltanschauungen, Religionen und Rassen
  • Unterstützung wissenschaftlicher und kultureller Arbeiten und ihrer Veröffentlichung.

§ 3
Die Durchführung des Vereinszwecks obliegt dem Vorstand. Dieser hat darauf zu achten, dass nur Ziele im Sinne des §2 verfolgt werden.

§ 4
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5
Vorstandsmitglieder und Mitglieder anderer Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen sowie Reisekosten können auf Antrag gegen Beleg vergütet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

  • durch Beiträge der Mitglieder,
  • durch Spenden,
  • durch Erträgnisse aus dem Vereinsvermögen.

Mitgliedschaft

§ 7
Der Verein hat keine geschlossene Mitgliederzahl. Jede unbescholtene Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann aufgenommen werden. Ebenso können juristische Personen, deren Zweck den Absichten des Vereins nahe steht, aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig.

§ 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist zum Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten den Verein schädigt oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr nicht nachkommt. Gegen den Ausschluss kann auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Geschäftsjahr

§ 9
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Organe des Vereins

§ 10
Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

Mitgliederversammlung

§ 11
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über

  • den Jahresbericht des Vorstandes und den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • die Wahl der Rechnungsprüfer,
  • Festsetzung des Mitglieder-Jahresbeitrags,
  • Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
  • Änderung der Satzung,
  • Genehmigung der Haushaltspläne.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand beruft sie durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Tagung zugehen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist nur das Mitglied, das mit fälligen Beiträgen nicht im Rückstand ist. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Wahlen können durch Zuruf oder mit Stimmzetteln erfolgen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 12
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter, denen vom Vorstand Einsicht in alle Unterlagen und Belege des Vereins zu gewähren ist. Sie haben die Geschäftsführung des Vereins auf die Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Über das Prüfungsergebnis ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der in der Mitgliederversammlung vorzutragen und zu genehmigen ist.

Vorstand

§ 13
Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Sie werden für drei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand wählt aus seiner Reihe einen Vorsitzenden. Die Abgrenzung der Aufgaben des Vorstandes zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern sowie die Beschlussfähigkeit des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung.

§ 14
Der Vorstand beruft zu seiner Unterstützung einen Beirat. Dieser berät und unterstützt den Vorstand und übernimmt nach Absprache mit diesem einzelne Aufgaben, die den Zielen des Vereins dienen.
Der Vorstand beruft solche Persönlichkeiten in den Beirat, die nach ihrem Sachverstand und durch ihr bisheriges Engagement für die Ziele des Vereins die Gewähr dafür bieten, dass die Arbeit des Vereins durch sie wesentlich gefördert wird. Die Mitglieder des Beirats brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Die Geschäftsführung des Beirats besorgt ein Vorstandsmitglied.

§ 15
Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Diese sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.

§ 17
Eine Satzungsänderung oder die Änderung des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Auflösung des Vereins

§ 18
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist nach drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung und mit Hinweis auf die Bestimmungen des §18 Absatz 2 der Satzung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur ersten Versammlung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher zugehen, die zur etwa erforderlichen zweiten Versammlung mindestens eine Woche vorher. Die Einladungen können miteinander verbunden werden.
Zu einem Beschluss, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 19
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine gemeinnützige karitative Einrichtung der Freimaurer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Gerichtsstand

§ 20
Erfüllungsort und Gerichtsstand der sich für die Mitglieder aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen ist der Ort des Vereinssitzes.

Inkrafttreten

§ 21
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht des Vereinssitzes in Kraft.